Informationen für Vereine und Organisationen in Zeiten von Corona

Alle hier gebündelten und stetig aktualisierten Informationen sollen Vereinen und Organisationen helfen, ihre Arbeit trotz der momentanen Situation weiter professionell und den Anforderungen angepasst durchführen zu können.
Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich um eine reine Information handelt, nicht um eine rechtliche Beratung.
Regelmäßig aktualisierte Informationen von Bund, Land und Kommune
Informationen des Bundesgesundheitsministeriums
Hintergrundinformationen
Einsatz von Ehrenamtlichen
Grundsätzlich ist der Auftraggeber, d.h. die Organisation, dafür verantwortlich, dass die jeweils gültige Corona-Schutzverordnung beim Einsatz von Freiwilligen eingehalten wird. Diese gibt den rechtlichen Rahmen vor.
Hier finden Sie einen kurzen Leitfaden, was Sie beachten sollten.
Kurzarbeit von Hauptamtlichen
Auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine, aber auch Kindertagesstätten und Kultureinrichtungen wie z.B. Theater können im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen. Das stellt die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite klar.
Wenn eine gemeinnützige Einrichtung durch eine behördliche Maßnahme geschlossen werden muss, liegt ein unabwendbares Ereignis nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vor. Tritt im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für die Beschäftigten ein, kann das Kurzarbeitergeld bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gewährt werden.
Das gilt aber nur für Beschäftigte, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Ausgeschlossen sind insbesondere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.
Gesetzesänderung zur Vereinfachung von Mitgliederversammlungen
Die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung und die Verschiebung der Versammlung wird mit Änderung der Sonderregelungen zur Corona-Pandemie erleichtert.Der Bundesrat hat Ende 2020 die Änderung des "Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" gebilligt.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand künftig auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder (…) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (…).
Neu ist, dass der Vorstand die virtuelle Versammlung verbindlich anordnen kann. Bisher war das nur eine Kann-Regelung. Die Mitglieder konnten sich deswegen darauf berufen, dass ihnen eine Teilnahme mangels technischer Ausstattung und Kenntnisse nicht möglich ist. Deswegen musste die virtuelle Versammlung regelmäßig durch die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung ergänzt werden.
Ebenfalls gesetzlich klargestellt wird, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung ohne rechtliche Folgen verschieben kann, "solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist".
Das Gesetz tritt zwei Monate nach Verkündung in Kraft, d.h. voraussichtlich im März 2021. Diese Übergangsregelung gilt bis Ende 2021.
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene: "Corona-Spenden"
Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen wurden durch das Bundesfinanzministerium verschiedene Verwaltungsregelungen getroffen. Sie gelten bis längstens zum 31. Dezember 2020.
Die FAQ "Corona" (Steuern) beschäftigen sich u.a. auch mit Fragen der Gemeinnützigkeit.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Nach der geltenden Regelung des § 50 Abs. 4 und 5 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist bei Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen bei Spenden auf Sonderkonten der vereinfachte Zuwendungsnachweis möglich. D.h. statt einer formellen Zuwendungsbestätigung genügt ein Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg. Diese Regelung wird auch für Spenden zur Coronahilfe angewendet.
Verwendung von Spenden für die Coronahilfe
Gemeinnützige Einrichtungen sind bei der Verwendung ihrer Mittel grundsätzlich an die eigenen Satzungszwecke gebunden. Im Rahmen der Coronahilfe wären das vor allem die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und mildtätige Zwecke. Diese Einschränkung hebt das Bundesfinanzministerium für die Coronahilfe auf.
Mildtätige Zwecke liegen hier vor, wenn Menschen unterstützt werden, die körperlich hilfsbedürftig oder wirtschaftlich in Not geraten sind.
Auch gemeinnützige Einrichtung ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwenden.
Bei der Förderung mildtätiger Zwecke muss aber die Bedürftigkeit der unterstützen Personen oder Einrichtungen geprüft und dokumentiert werden. Bei entsprechnden Maßnahmen (z.B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören) darf ohne weitere Nachweise die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden.
Das Gleiche gilt bei einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit für die kostenlose Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen oder Hilfen für Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist aber die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen. Als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten Personen, die nicht mehr als das Vierfache (bei Haushaltsvorständen das Fünffache) des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen haben. Insbesondere bei Familien liegt die Grenze als recht hoch. Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine öffentliche Einrichtung zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden.
Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, kann entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhält und verwendet, ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
Quelle: www.vereinsknowhow.de